von Steuerberatenden geprüft

Kryptowährungen richtig in die Steuererklärung eintragen [2024]

von
Florian Wimmer
,
Blockpit CEO & Krypto-Steuer Experte
Geprüft von
Mag. Georg Brameshuber
,
Kryptosteuerexperte & Steuerberater
,
Aktualisiert am:
12.7.2024

Blockpit verwendet strenge redaktionelle Prinzipien, um genaue, klare und umsetzbare Informationen bereitzustellen. Erfahre mehr über unsere redaktionellen Richtlinien.

Das Wichtigste

  • Seit dem 1. März 2022 regelt ein neues Gesetz in Österreich die Besteuerung von Kryptowährungen, und Gewinne daraus müssen in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden​​.
  • In Österreich besteht eine Dokumentationspflicht für alle Handlungen mit Kryptowährungen, und das Fehlen einer Dokumentation kann zu rechtlichen Konsequenzen führen​​.
  • Kryptowährungen sollten in der Einkommensteuererklärung, insbesondere im Formular E1 und der Beilage E1kV für Einkünfte aus Kapitalvermögen, eingetragen werden​​.
  • Blockpit bietet einen automatisierten Steuerreport an, der das Ausfüllen der Steuererklärung für Kryptowährungen vereinfacht​​.
Inhaltsverzeichnis

In Österreich trat am 1. März 2022 ein neues Gesetz in Kraft, das Krypto-Steuern in Österreich weitestgehend reguliert. Erstmals vollständig veröffentlicht wurde sie als Teil der Ökosozialen Steuerreform am 14. Februar 2022 im Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich.

Für Anleger:innen hat die Steuerreform Auswirkungen darauf, wie Kryptowährungen versteuert werden müssen. Wenn du als Privatperson durch den Verkauf von Kryptowährungen Gewinne erzielst, müssen diese Gewinne bei der Berechnung der Einkommensteuer berücksichtigt und offengelegt werden.

Wie du diese Gewinne und Verluste richtig in die Steuererklärung einträgst, erfährst du in diesem Artikel.

Warum ein Erklärungswechsel notwendig sein kann

Die meisten Arbeitnehmer in Österreich führen ihre jährliche Steuerveranlagung durch die Arbeitnehmerveranlagung (ANV) durch, die über das Formular L1 abgewickelt wird.

Es gibt jedoch Situationen, in denen ein Erklärungswechsel notwendig ist und eine Einkommensteuererklärung (E1) eingereicht werden muss. Ein solcher Wechsel ist insbesondere erforderlich, wenn du Einkünfte aus Kapitalvermögen beziehst, die dem besonderen Steuersatz von 27,5%, aber nicht der Kapitalertragsteuer (KESt) unterliegen.

Dies trifft häufig auf ausländische Kapitaleinkünfte, einschließlich Einkünfte aus Kryptowährungen, zu.

In unserem Artikel "Erklärungswechsel: Anleitung für Arbeitnehmer in Österreich" erklären wir dir Schritt für Schritt, wie du den Erklärungswechsel durchführst.

Dokumentationspflicht beim Handel mit Kryptowährungen in Österreich

Beachte, dass jede steuerpflichtige Person in Österreich einer Dokumentationspflicht ihrer Handlungsaktivitäten mit Kryptowährungen unterliegt. Bei Aktien oder Fonds werden diese von einer Bank registriert. Das ist bei Kryptowährungen derzeit noch nicht der Fall.

Rechtliche Konsequenzen können folgen, wenn du der Aufforderung nach einer Erklärung und Offenlegung deiner Transaktionen nicht nachkommen kannst.
Somit sollten sämtliche An- und Verkäufe von Kryptowährungen oder NFTs, die Preise sowie deren Transfers zwischen Krypto-Börsen und Krypto-Wallets, lückenlos dokumentiert und verfügbar sein.

Dabei hilft eine Krypto-Steuersoftware wie Blockpit, die Transaktionen automatisch importiert und dokumentiert.

Welche Folgen hat es, wenn du keine Dokumentation vorweisen kannst?

Das solltest du vermeiden, denn dann kann die Finanzbehörde eine Einschätzung deiner Gewinne vornehmen, die wahrscheinlich eher zu deinem Nachteil ist.

Steuererklärung: Einkommensteuererklärung (Formular E1) ausfüllen

In Folge zeigen wir dir, wie du die für Kryptowährungen relevanten Teile in der Einkommensteuererklärung (Formular E1 und Formular E1kV) richtig ausfüllst. Der Blockpit Steuerreport befüllt diese Felder automatisch in dieser Form.

Auf Seite 2 von Formular E1 findest du die sonstigen Einkünfte:

Kennzahl 801: Gewinne oder Verluste, die unter § 31 EStG fallen, müssen hier eingetragen werden. Das können zum Beispiel NFTs sein, die unterjährig verkauft werden.

Auf Seite 1 der Beilage zur Einkommensteuererklärung E1 für Einkünfte aus Kapitalvermögen geht es weiter:

Kennzahl 857: Hier werden Einkünfte aus nicht verbrieften Derivaten erfasst. Das können zum Beispiel Gewinne aus Futures-Trading sein.

Kennzahl 862: Einkünfte durch SecurityToken, also der digitalisierten Abbildung eines Vermögenswertes, werden hier angegeben.

Auf Seite 2 finden sich die Einkünfte aus Kryptowährungen (§ 27 Abs. 4a):

Kennzahl 171: Einkünfte, die durch die Überlassung von Kryptowährungen entstehen, kannst du hier eintragen. Dazu zählt zum Beispiel Lending.

Kennzahl 173: Wertsteigerungen, also Gewinne, die sich durch die Veräußerung von Kryptowährungen ergeben, müssen hier eingetragen werden.

Kennzahl 175: Verluste, die durch die Veräußerung von Kryptowährungen entstehen, kommen hier hin.

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Quellen & Referenzen
Update Log
Haftungsausschluss: Die in diesem Beitrag bereitgestellten Informationen dienen nur allgemeinen Informationszwecken. Die Informationen wurden nach bestem Wissen erstellt und erheben keinen Anspruch auf Richtigkeit oder Genauigkeit. Für detaillierte Informationen zu den Krypto-Regulierungen empfehlen wir, sich an einen zertifizierten Rechtsberater im jeweiligen Land zu wenden.

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