Realisierte Krypto-Verluste können steuerpflichtige private Veräußerungsgewinne mindern. Entscheidend sind Haltefrist, Verlustkreis, vollständige Nachweise und die gesonderte Feststellung nicht genutzter Verluste.
Krypto-Verluste können deine Steuer senken, aber nicht pauschal jede Steuer und nicht von jeder Einkunftsart. Typische private Verluste aus dem Verkauf oder Tausch von Kryptowerten gehören in den Verlustkreis des § 23 EStG (private Veräußerungsgeschäfte). Entscheidend ist, dass der Verlust realisiert und steuerbar ist, ein bloßer Kursrückgang genügt nicht.
Dieser Guide zeigt dir, wann ein Krypto-Verlust steuerlich zählt, wie er berechnet wird, mit welchen Gewinnen du ihn verrechnen darfst, wie laufendes Jahr, Rücktrag und Vortrag zusammenhängen, und wo du den Verlust in der Steuererklärung einträgst.
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Grundsätzlich ja, wenn ein steuerbarer, realisierter Verlust vorliegt. Für privat gehaltene Kryptowerte heißt das: eine Veräußerung oder ein Tausch innerhalb der einjährigen Haltefrist des § 23 EStG, bei dem der Erlös unter den Anschaffungs- und zurechenbaren Kosten liegt.
Wichtig ist die Einschränkung: Der Verlust lässt sich nur innerhalb seines Verlustkreises nutzen, also mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften. Eine Verrechnung mit Gehalt, Kapitalerträgen oder gewerblichen Einkünften ist nicht möglich. Übersteigt der Verlust die Gewinne, kann ein Überhang gesondert festgestellt und in andere Jahre übertragen werden. Bei Kapitalerträgen oder gewerblicher Tätigkeit gelten eigene Regeln, die dieser Guide bewusst nicht mitbehandelt.
Ein steuerlich relevanter Verlust entsteht erst durch einen steuerbaren Vorgang, nicht durch einen sinkenden Kurs. Als Realisierung gelten typischerweise:
Noch kein steuerlicher Verlust liegt dagegen vor bei einem bloßen Kursrückgang im Wallet, einer Übertragung zwischen deinen eigenen Wallets, dem unveränderten Besitz eines wertlos gewordenen Tokens, einem verlorenen Zugang oder Private Key ohne Veräußerung, sowie bei einem Verkauf außerhalb der maßgeblichen Frist des § 23 EStG.
<div class="card_body_small infobox margin-bottom_medium margin-top_small"><div class="flex_horizontal-copy gap-xxsmall margin-bottom_xxsmall"><div class="icon_small is-infobox w-embed"><svg xmlns="http://www.w3.org/2000/svg" width="24" height="24" viewBox="0 0 24 24" fill="none"><path fill-rule="evenodd" clip-rule="evenodd" d="M2.25 12C2.25 6.61522 6.61522 2.25 12 2.25C17.3848 2.25 21.75 6.61522 21.75 12C21.75 17.3848 17.3848 21.75 12 21.75C6.61522 21.75 2.25 17.3848 2.25 12ZM10.9562 10.5584C12.1025 9.98533 13.3931 11.0206 13.0823 12.2639L12.3733 15.0999L12.4148 15.0792C12.7852 14.894 13.2357 15.0441 13.421 15.4146C13.6062 15.7851 13.4561 16.2356 13.0856 16.4208L13.0441 16.4416C11.8979 17.0147 10.6072 15.9794 10.9181 14.7361L11.6271 11.9001L11.5856 11.9208C11.2151 12.1061 10.7646 11.9559 10.5793 11.5854C10.3941 11.2149 10.5443 10.7644 10.9148 10.5792L10.9562 10.5584ZM12 9C12.4142 9 12.75 8.66421 12.75 8.25C12.75 7.83579 12.4142 7.5 12 7.5C11.5858 7.5 11.25 7.83579 11.25 8.25C11.25 8.66421 11.5858 9 12 9Z" fill="#1A73E8"></path></svg></div><div class="label"><span class="text_bold text-color-blue">Unrealisiert vs. steuerbar</span></div></div><div class="label">Ein Minus im Portfolio ist zunächst nur ein unrealisierter Wertverlust. Für § 23 EStG ist regelmäßig eine steuerbare Veräußerung oder ein Tausch innerhalb der maßgeblichen Frist erforderlich.</div></div>
Die Grundformel nach § 23 Abs. 3 EStG lautet:
Veräußerungserlös minus Anschaffungskosten minus zurechenbare Werbungskosten gleich Gewinn oder Verlust.
Ist das Ergebnis negativ, liegt ein Veräußerungsverlust vor. In die Berechnung fließen ein: der tatsächliche Veräußerungserlös in Euro (beim Krypto-zu-Krypto-Tausch der maßgebliche Marktwert), die ursprünglichen Anschaffungskosten, direkt zurechenbare Transaktionskosten, die zutreffende Bestandszuordnung und die Haltedauer jedes veräußerten Bestands. Blockpit ermittelt die Kostenbasis dabei depotgetrennt pro Integration, die walletbezogene Betrachtung des BMF bleibt der Maßstab.
Nicht jeder Portfolioverlust entspricht dem steuerlichen Verlust. Eine fehlerhafte Transfererkennung oder fehlende Anschaffungskosten können das Ergebnis erheblich verfälschen.
Beispiel: realisierter Verlust. Anschaffung von 1 BTC am 01.10. für 100.000 Euro, Verkauf am 01.12. desselben Jahres für 80.000 Euro. Weil zwischen Kauf und Verkauf weniger als ein Jahr liegt, ist der Vorgang steuerbar. Realisierter Verlust: 20.000 Euro. Dieser mindert deine steuerpflichtigen Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften.
Verluste aus steuerbaren privaten Krypto-Veräußerungen können grundsätzlich nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden.
Verrechnung möglich mitVerrechnung nicht möglich mitsteuerpflichtigen privaten Krypto-Verkäufen und -TauschenArbeitslohnbestimmten privaten Fremdwährungsgeschäftenselbstständigen und gewerblichen Einkünftenbestimmten Edelmetall- oder Sammlerobjektverkäufen innerhalb der FristVermietungseinkünftensteuerpflichtigen Grundstücksveräußerungen nach § 23 EStGZinsen und Dividendenanderen steuerbaren privaten VeräußerungsgeschäftenAktiengewinnen nach § 20 EStGStaking- oder Lending-Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStGGewinnen aus Termingeschäften nach § 20 EStG
Die Beispiele auf der linken Seite gelten nicht pauschal: Gegenstände des täglichen Gebrauchs und selbst genutzte Immobilien können ausgeschlossen sein. Jeder Vorgang muss § 23 EStG tatsächlich erfüllen.
<div class="card_body_small infobox red margin-bottom_medium margin-top_small"><div class="flex_horizontal gap-xxsmall margin-bottom_xxsmall"><div class="icon_small is-infobox w-embed"><svg xmlns="http://www.w3.org/2000/svg" width="24" height="24" viewBox="0 0 24 24" fill="none"><path d="M10.5 1.875C10.5 1.25368 11.0037 0.75 11.625 0.75C12.2463 0.75 12.75 1.25368 12.75 1.875V10.0938C13.2674 10.2561 13.7708 10.4757 14.25 10.7527V3.375C14.25 2.75368 14.7537 2.25 15.375 2.25C15.9963 2.25 16.5 2.75368 16.5 3.375V14.3122C15.0821 14.5501 13.8891 15.451 13.2506 16.6852C14.4554 16.0866 15.8134 15.75 17.25 15.75C17.6642 15.75 18 15.4142 18 15V12.75L18 12.7336C18.0042 11.8771 18.3339 11.0181 18.9885 10.3635C19.4278 9.92417 20.1402 9.92417 20.5795 10.3635C21.0188 10.8028 21.0188 11.5152 20.5795 11.9545C20.361 12.173 20.2514 12.4567 20.25 12.7445L20.25 12.75L20.25 15.75H20.2454C20.1863 17.2558 19.5623 18.6877 18.4926 19.7574L16.7574 21.4926C15.6321 22.6179 14.106 23.25 12.5147 23.25H10.5C6.35786 23.25 3 19.8921 3 15.75V6.375C3 5.75368 3.50368 5.25 4.125 5.25C4.74632 5.25 5.25 5.75368 5.25 6.375V11.8939C5.71078 11.4421 6.2154 11.0617 6.75 10.7527V3.375C6.75 2.75368 7.25368 2.25 7.875 2.25C8.49632 2.25 9 2.75368 9 3.375V9.90069C9.49455 9.80023 9.99728 9.75 10.5 9.75V1.875Z" fill="#FF6B6B"></path></svg></div><div class="label"><span class="text_bold text-color-blue">Keine Verrechnung über Einkunftsarten hinweg</span></div></div><div class="label">Krypto-Verluste aus § 23 EStG können nicht mit Aktiengewinnen oder Gehalt verrechnet werden. Entscheidend ist nicht, dass beide Anlagen Verluste oder Gewinne erzeugen, sondern zu welcher Einkunftsart sie gehören.</div></div>
Nein. Ein Krypto-Verlust aus § 23 EStG und ein Aktiengewinn aus § 20 EStG gehören zu unterschiedlichen Einkunftsarten mit getrennten Verlustkreisen.
Beispiel: Krypto-Verlust nach § 23 EStG: 10.000 Euro. Aktienveräußerungsgewinn nach § 20 EStG: 10.000 Euro. Ergebnis: keine direkte Verrechnung. Der Aktiengewinn bleibt im Verlustkreis der Kapitaleinkünfte, der Krypto-Verlust im Verlustkreis der privaten Veräußerungsgeschäfte und wird gegebenenfalls zurück- oder vorgetragen. Kryptobezogene Wertpapiere oder Derivate sind separat einzuordnen.
Zuerst werden alle steuerbaren privaten Veräußerungsgeschäfte eines Kalenderjahres zusammengeführt. Gewinne und Verluste innerhalb dieses Verlustkreises gleichen sich aus. Ein danach verbleibender negativer Betrag mindert nicht dein Gehalt oder andere Einkunftsarten.
Beispiel: 2026 steuerpflichtiger ETH-Gewinn innerhalb der Haltefrist: 35.000 Euro. 2026 realisierter BTC-Verlust innerhalb der Haltefrist: 20.000 Euro. 35.000 minus 20.000 ergibt einen Gesamtgewinn von 15.000 Euro nach § 23 EStG. Dieser verbleibende Betrag fließt in die weitere Einkommensteuerberechnung ein.
Bleibt nach dem Ausgleich im laufenden Jahr ein Verlustüberhang, gibt es zwei Wege, über die er nicht verfällt.
Verlustrücktrag. Ein nicht ausgeglichener Verlust kann positive Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums mindern. § 23 nennt ausdrücklich nur dieses eine Vorjahr, ein weitergehender Rücktrag über mehrere Jahre ist für diesen Verlustkreis nicht vorgesehen. Nach den über § 10d anwendbaren Regeln kann der Rücktrag ganz oder teilweise beschränkt werden.
Verlustvortrag. Nicht genutzte Verluste können in Folgejahre vorgetragen werden. Der Vortrag ist zeitlich grundsätzlich nicht auf eine feste Zahl von Jahren begrenzt, bleibt aber an Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften gebunden. Bei sehr hohen Verlusten können die betragsmäßigen Regeln des § 10d (Mindestbesteuerung) relevant werden.
Beispiel. 2026 steuerpflichtige Krypto-Gewinne: 8.000 Euro. 2026 steuerlich relevante Krypto-Verluste: 20.000 Euro. Die 8.000 Euro werden im laufenden Jahr ausgeglichen, es verbleibt ein Verlustüberhang von 12.000 Euro. Dieser kann nach Prüfung eines möglichen Rücktrags als verbleibender Verlustvortrag gesondert festgestellt werden. Mit dem Gehalt ist er nicht verrechenbar.
Entscheidend für die spätere Nutzung ist die gesonderte Verlustfeststellung: Das Finanzamt erlässt einen eigenen Bescheid über den verbleibenden Verlustvortrag. Der Einkommensteuerbescheid allein ersetzt diese Feststellung nicht.
<div class="card_body_small infobox green margin-bottom_medium margin-top_small"><div class="flex_horizontal gap-xxsmall margin-bottom_xxsmall"><div class="icon_small is-infobox w-embed"><svg xmlns="http://www.w3.org/2000/svg" width="24" height="24" viewBox="0 0 24 24" fill="none"><path d="M7.49281 18.5C7.06823 18.5 6.67296 18.2635 6.51759 17.8684C6.18349 17.0187 6 16.0933 6 15.125C6 13.3759 6.59874 11.7667 7.60244 10.491C7.75335 10.2993 7.97456 10.1821 8.20214 10.094C8.67496 9.91091 9.09254 9.57968 9.4141 9.16967C10.1873 8.18384 11.1617 7.3634 12.2755 6.77021C12.9977 6.38563 13.6243 5.81428 13.9281 5.05464C14.1408 4.5231 14.25 3.95587 14.25 3.38338V2.75C14.25 2.33579 14.5858 2 15 2C16.2426 2 17.25 3.00736 17.25 4.25C17.25 5.40163 16.9904 6.49263 16.5266 7.46771C16.261 8.02604 16.6336 8.75 17.2519 8.75H20.3777C21.4044 8.75 22.3233 9.44399 22.432 10.4649C22.4769 10.8871 22.5 11.3158 22.5 11.75C22.5 14.5976 21.5081 17.2136 19.851 19.2712C19.4634 19.7525 18.8642 20 18.2462 20H14.2302C13.7466 20 13.2661 19.922 12.8072 19.7691L9.69278 18.7309C9.23393 18.578 8.75342 18.5 8.26975 18.5H7.49281Z" fill="#4CAF50"></path><path d="M2.33149 10.7271C1.79481 12.0889 1.5 13.5725 1.5 15.125C1.5 16.3451 1.68208 17.5226 2.02056 18.632C2.27991 19.482 3.10418 20 3.99289 20H4.90067C5.3462 20 5.62137 19.5017 5.42423 19.1022C4.83248 17.9029 4.5 16.5528 4.5 15.125C4.5 13.4168 4.97588 11.8198 5.8023 10.4593C6.0473 10.0559 5.77404 9.5 5.30212 9.5H4.24936C3.41733 9.5 2.63655 9.95303 2.33149 10.7271Z" fill="#4CAF50"></path></svg></div><div class="label"><span class="text_bold text-color-blue">Verlustfeststellungsbescheid separat prüfen</span></div></div><div class="label">Den Verlustfeststellungsbescheid getrennt vom Einkommensteuerbescheid prüfen. Nur der korrekt festgestellte verbleibende Verlust steht für spätere Veranlagungszeiträume sicher zur Verfügung.</div></div>
Die Freigrenze bezieht sich auf den Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften eines Kalenderjahres. Beträgt dieser Gesamtgewinn weniger als 1.000 Euro, bleibt er steuerfrei, genau 1.000 Euro liegen nicht mehr darunter. Laufende Gewinne und Verluste des Jahres fließen in die Ermittlung dieses Gesamtgewinns ein.
Wichtig ist die Reihenfolge: Rück- oder vorgetragene Verluste werden nach der amtlichen Verwaltungsauffassung erst berücksichtigt, nachdem die Freigrenze im Gewinnjahr geprüft wurde. Ein Verlustvortrag macht einen zuvor oberhalb der Freigrenze liegenden Gewinn also nicht nachträglich steuerfrei. Details im Freibetrag-und-Freigrenze-Guide.
<div class="card_body_small infobox red margin-bottom_medium margin-top_small"><div class="flex_horizontal gap-xxsmall margin-bottom_xxsmall"><div class="icon_small is-infobox w-embed"><svg xmlns="http://www.w3.org/2000/svg" width="24" height="24" viewBox="0 0 24 24" fill="none"><path d="M10.5 1.875C10.5 1.25368 11.0037 0.75 11.625 0.75C12.2463 0.75 12.75 1.25368 12.75 1.875V10.0938C13.2674 10.2561 13.7708 10.4757 14.25 10.7527V3.375C14.25 2.75368 14.7537 2.25 15.375 2.25C15.9963 2.25 16.5 2.75368 16.5 3.375V14.3122C15.0821 14.5501 13.8891 15.451 13.2506 16.6852C14.4554 16.0866 15.8134 15.75 17.25 15.75C17.6642 15.75 18 15.4142 18 15V12.75L18 12.7336C18.0042 11.8771 18.3339 11.0181 18.9885 10.3635C19.4278 9.92417 20.1402 9.92417 20.5795 10.3635C21.0188 10.8028 21.0188 11.5152 20.5795 11.9545C20.361 12.173 20.2514 12.4567 20.25 12.7445L20.25 12.75L20.25 15.75H20.2454C20.1863 17.2558 19.5623 18.6877 18.4926 19.7574L16.7574 21.4926C15.6321 22.6179 14.106 23.25 12.5147 23.25H10.5C6.35786 23.25 3 19.8921 3 15.75V6.375C3 5.75368 3.50368 5.25 4.125 5.25C4.74632 5.25 5.25 5.75368 5.25 6.375V11.8939C5.71078 11.4421 6.2154 11.0617 6.75 10.7527V3.375C6.75 2.75368 7.25368 2.25 7.875 2.25C8.49632 2.25 9 2.75368 9 3.375V9.90069C9.49455 9.80023 9.99728 9.75 10.5 9.75V1.875Z" fill="#FF6B6B"></path></svg></div><div class="label"><span class="text_bold text-color-blue">Freigrenze vor Verlustvortrag</span></div></div><div class="label">Laufende Verluste und festgestellte Verlustvorträge wirken nicht an derselben Stelle. Die 1.000-Euro-Freigrenze wird vor der Nutzung eines Rück- oder Vortragsverlusts geprüft.</div></div>
Typische private Krypto-Veräußerungsgewinne und -verluste werden in der Anlage SO erklärt. Für das Steuerjahr 2025 gibt es dafür auf Seite 2 den eigenen Abschnitt "Kryptowerte". Die konkreten Zeilennummern können sich zwischen Steuerjahren ändern, deshalb nennen wir sie hier nicht fest, sondern verweisen auf den ELSTER-Guide.
Gib den Verlustüberhang vollständig an und achte auf die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags. Prüfe den Feststellungsbescheid auf Betrag und Verlustkreis. Kapitalerträge und Termingeschäfte gehören gegebenenfalls in die Anlage KAP, nicht in die Anlage SO.
Echte Termingeschäfte, etwa Krypto-Futures, können unter § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG fallen. Sie gehören nicht in den § 23-Verlustkreis der privaten Spot-Veräußerungen und werden in der Anlage KAP erfasst, nicht in der Anlage SO.
Wichtig und häufig veraltet dargestellt: Die frühere besondere Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte samt der 20.000-Euro-Grenze (§ 20 Abs. 6 Sätze 5 und 6 EStG, alte Fassung) wurde durch das Jahressteuergesetz 2024 aufgehoben, und zwar in allen offenen Fällen. Verluste aus Termingeschäften sind damit grundsätzlich mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar, vorbehaltlich der übrigen Regeln des § 20 Abs. 6 EStG. Nicht möglich bleibt die Verrechnung mit Spot-Krypto-Gewinnen nach § 23 oder mit Gehalt.
"Margin-Trading" ist dabei keine einheitliche Steuerkategorie. Spot-Handel auf Kredit, CFDs, Futures und Optionen können unterschiedlich eingeordnet werden, maßgeblich sind die konkrete Produktausgestaltung und der Auszahlungsmechanismus.
In der Regel nein. Bei Diebstahl, Hack oder verlorenem Private Key fehlt es regelmäßig an einer entgeltlichen Veräußerung, ohne die § 23 EStG nicht greift. Ein Vermögensschaden ist also nicht automatisch ein steuerlich abzugsfähiger Veräußerungsverlust, und ein Abzug als Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastung lässt sich nicht ohne belastbare Rechtsgrundlage annehmen.
Die Beurteilung kann sich ändern, wenn Ansprüche gegen Börsen, Verwahrer, Täter oder Versicherungen bestehen oder wenn Betriebsvermögen betroffen ist. Bei insolventen Börsen ist zudem zu unterscheiden zwischen dem Eigentum an Kryptowerten, Auszahlungsansprüchen und möglichen Kapitalforderungen, die anderen Regeln unterliegen können. Solche Fälle solltest du individuell steuerlich und rechtlich prüfen lassen.
Die bewusste Realisierung eines steuerlich relevanten Verlusts ist grundsätzlich zulässig. In Deutschland gibt es keine spezielle gesetzliche Wash-Sale-Frist nach US-Vorbild. Ein wirksamer Verkauf und ein anschließender Neukauf sind grundsätzlich getrennte Vorgänge, durch den Neukauf entstehen neue Anschaffungskosten und eine neue Haltefrist.
Ein reines Steuersparmotiv führt nach der BFH-Rechtsprechung zu Wertpapierfällen nicht automatisch zu Gestaltungsmissbrauch. § 42 AO bleibt aber als allgemeine Missbrauchsregel anwendbar, etwa bei Scheintransaktionen oder Gestaltungen ohne tatsächlichen Rechtsträgerwechsel und Marktrisiko. Es gibt keine amtliche feste Mindestwartezeit, die pauschal Sicherheit schafft, und die Wertpapier-Urteile sind keine krypto-spezifische Freigabe für jeden Rückkauf. Die ausführliche Strategie findest du im Tax-Loss-Harvesting-Guide.
<div class="card_body_small infobox red margin-bottom_medium margin-top_small"><div class="flex_horizontal gap-xxsmall margin-bottom_xxsmall"><div class="icon_small is-infobox w-embed"><svg xmlns="http://www.w3.org/2000/svg" width="24" height="24" viewBox="0 0 24 24" fill="none"><path d="M10.5 1.875C10.5 1.25368 11.0037 0.75 11.625 0.75C12.2463 0.75 12.75 1.25368 12.75 1.875V10.0938C13.2674 10.2561 13.7708 10.4757 14.25 10.7527V3.375C14.25 2.75368 14.7537 2.25 15.375 2.25C15.9963 2.25 16.5 2.75368 16.5 3.375V14.3122C15.0821 14.5501 13.8891 15.451 13.2506 16.6852C14.4554 16.0866 15.8134 15.75 17.25 15.75C17.6642 15.75 18 15.4142 18 15V12.75L18 12.7336C18.0042 11.8771 18.3339 11.0181 18.9885 10.3635C19.4278 9.92417 20.1402 9.92417 20.5795 10.3635C21.0188 10.8028 21.0188 11.5152 20.5795 11.9545C20.361 12.173 20.2514 12.4567 20.25 12.7445L20.25 12.75L20.25 15.75H20.2454C20.1863 17.2558 19.5623 18.6877 18.4926 19.7574L16.7574 21.4926C15.6321 22.6179 14.106 23.25 12.5147 23.25H10.5C6.35786 23.25 3 19.8921 3 15.75V6.375C3 5.75368 3.50368 5.25 4.125 5.25C4.74632 5.25 5.25 5.75368 5.25 6.375V11.8939C5.71078 11.4421 6.2154 11.0617 6.75 10.7527V3.375C6.75 2.75368 7.25368 2.25 7.875 2.25C8.49632 2.25 9 2.75368 9 3.375V9.90069C9.49455 9.80023 9.99728 9.75 10.5 9.75V1.875Z" fill="#FF6B6B"></path></svg></div><div class="label"><span class="text_bold text-color-blue">Rückkauf: keine pauschale Wartefrist</span></div></div><div class="label">Ein sofortiger Rückkauf ist nicht automatisch unzulässig, aber auch nicht durch eine pauschale Wartefrist abgesichert. Verkauf und Neukauf müssen tatsächlich wirksam sein. Ungewöhnliche oder abgesprochene Gestaltungen sollten fachlich geprüft werden.</div></div>
Derzeit wird über eine Reform der Krypto-Besteuerung diskutiert. Ein kursierender, nicht offiziell veröffentlichter Referentenentwurf deutet darauf hin, dass die einjährige Haltefrist für künftig angeschaffte Kryptowerte entfallen könnte, mit einem Bestandsschutz für ältere Bestände. Würden private Krypto-Veräußerungen unabhängig von der Haltedauer steuerbar, könnte das auch die Behandlung entsprechender Verluste verändern. Beschlossen ist nichts, bis zu einer wirksamen Gesetzesänderung gelten die aktuellen Regeln des § 23 EStG. Den aktuellen Stand findest du im Steuerreform-Guide.
Blockpit hilft dir, aus deiner Transaktionshistorie eine belastbare Grundlage zu machen. Du kannst unterstützte Börsen und Wallets importieren, Transfers zwischen deinen eigenen Konten erkennen und prüfen, Anschaffungsdaten und Veräußerungen zuordnen, Haltedauern auf Basis der vorhandenen Daten bestimmen und realisierte Gewinne und Verluste nach Steuerkategorie ausweisen. Für die Anlage SO und die Weitergabe an eine Steuerberatung lassen sich die Daten strukturiert aufbereiten, inklusive Einzeltransaktionsaufstellung und Steuerbericht.
<div class="card_body_small infobox highlight margin-bottom_medium margin-top_small"><div class="flex_horizontal gap-xxsmall margin-bottom_xxsmall"><div class="icon_small is-infobox w-embed"><svg xmlns="http://www.w3.org/2000/svg" width="24" height="24" viewBox="0 0 24 24" fill="none"><path fill-rule="evenodd" clip-rule="evenodd" d="M5.84399 20.154H12.824C16.23 20.154 18.1558 18.2545 18.1558 15.2104C18.1558 13.4082 17.2374 11.8984 15.5584 11.2895C16.6858 10.7294 17.5732 9.48742 17.5732 7.6853C17.5732 5.12823 15.6544 3.10693 12.4882 3.10693H9.32261V6.22412H11.7686C13.0399 6.22412 13.8794 6.906 13.8794 8.07494C13.8794 9.29259 13.0399 10.0232 11.7686 10.0232H9.32261V6.22412H5.84399V20.154ZM9.32199 12.8481V16.9638H12.1284C13.4716 16.9638 14.4311 16.2088 14.4311 14.8938C14.4311 13.6274 13.5676 12.8481 12.1284 12.8481H9.32199Z" fill="#06b6d4"></path></svg></div><div class="label"><span class="text_bold text-color-blue">Blockpit Einordnung</span></div></div><div class="label">Blockpit berechnet kryptobezogene Gewinne und Verluste aus den importierten und kategorisierten Daten. Andere private Veräußerungsgeschäfte, bestehende Verlustfeststellungen und persönliche Steuerdaten müssen zusätzlich berücksichtigt werden.</div></div>
Das Ergebnis hängt von vollständigen Daten, korrekt erkannten Transfers, Anschaffungskosten, Labels und Einstellungen ab. Blockpit kann nicht automatisch alle nicht kryptobezogenen § 23-Geschäfte oder Bescheide des Finanzamts kennen.
Ja, wenn ein steuerbarer, realisierter Verlust vorliegt, also eine Veräußerung oder ein Tausch innerhalb der Haltefrist. Der Verlust ist aber nur innerhalb seines Verlustkreises nutzbar, also mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften, nicht pauschal mit dem Gehalt.
Nein. Ein Krypto-Spot-Verlust nach § 23 EStG und ein Aktiengewinn nach § 20 EStG gehören zu getrennten Einkunftsarten. Der Krypto-Verlust bleibt für private Veräußerungsgeschäfte nutzbar und kann zurück- oder vorgetragen werden.
Typische private Krypto-Verluste kommen in die Anlage SO, für 2025 in den Abschnitt "Kryptowerte" auf Seite 2. Beachte die jeweils aktuelle Formularversion und prüfe bei einem Überhang die gesonderte Verlustfeststellung. Die konkreten Zeilen erklärt der ELSTER-Guide.
Der Vortrag ist zeitlich grundsätzlich nicht fest begrenzt und bleibt an Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften gebunden. Der Rücktrag reicht nur in den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum. In beiden Fällen ist die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlusts maßgeblich.
In der Regel nicht, weil es an einer entgeltlichen Veräußerung nach § 23 EStG fehlt. Bestehende Ansprüche gegen Dritte, Betriebsvermögen oder eine andere Einkunftsart können die Beurteilung ändern. Solche Fälle sollten fachlich geprüft werden.
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