Lerne alles über die einjährige Haltefrist für Kryptowährungen in Deutschland, inklusive Tipps zur Dokumentation und Sonderfälle wie Erbschaft und Schenkung.
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In der dynamischen Welt der Kryptowährungen stellt die korrekte steuerliche Handhabung von Transaktionen viele Anleger:innen vor Herausforderungen. Ein zentraler Punkt dabei ist die Haltefrist.
Wie lange muss man Krypto-Assets halten, um steuerliche Vorteile zu nutzen? Und wie dokumentiert man dies korrekt?
In diesem Artikel beleuchten wir die Regelungen rund um die Haltefristen von Kryptowährungen in Deutschland und geben praktische Tipps zur korrekten Dokumentation.
Dieser Artikel ist Teil unserer Reihe: Krypto Steuern in Deutschland
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Das Einkommensteuergesetz (EStG) in Deutschland behandelt Kryptowährungen nicht explizit als "Währungen", sondern vielmehr als private Wirtschaftsgüter.
Dies hat signifikante steuerliche Implikationen, insbesondere im Hinblick auf die Veräußerungsgewinne.
Bei privatem Handel von Kryptowährungen können Gewinne nach der Haltefrist steuerfrei vereinnahmt werden.
Im Gegensatz dazu steht der gewerbliche Handel mit Kryptowährungen, bei dem andere Regeln gelten. Hier sind alle Gewinne steuerpflichtig, und es gelten unterschiedliche Abschreibungsmethoden.
Die Haltefrist für Kryptowährungen beträgt in Deutschland ein Jahr. Kryptowährungen, die von Privatpersonen gehalten und nach einer Frist von einem Jahr veräußert werden, sind steuerfrei. Eine Veräußerung innerhalb der Haltefrist wird zum persönlichen Einkommensteuersatz zwischen 0% und 45% versteuert.
Die Krypto Haltefrist, auch als “Ein-Jahres-Regel” bekannt, basiert auf dem deutschen Einkommensteuergesetz (EStG), welches Kryptowährungen als private Wirtschaftsgüter einstuft.
Die Ein-Jahres-Regel hat sowohl Vor- als auch Nachteile für Investor:innen. Einerseits ermöglicht sie es, langfristig in Kryptowährungen zu investieren, ohne sich um sofortige steuerliche Folgen sorgen zu müssen. Andererseits kann die Regelung dazu führen, dass kurzfristige Gewinne stark besteuert werden.
Die Haltefrist für Kryptowährungen in Deutschland beginnt am Tag nach dem Anschaffungstag und endet nach Ablauf der einjährigen Frist.
Beispiel: Wenn du Bitcoin am 1. Januar 2023 erworben hast, beginnt die Haltefrist am 2. Januar 2023 und endet am 2. Januar 2024.
Wichtig ist, dass nicht nur der direkte Kauf, sondern auch andere Vorgänge, bei denen du Kryptowährungen erhältst, als Anschaffung gelten können.
Für die Haltefrist sind die folgenden Anschaffungs- und Veräußerungsvorgänge für Kryptowährungen relevant:
Anna ist in Deutschland ansässig und hat in den Jahren 2022 und 2023 verschiedene Krypto-Transaktionen durchgeführt:
Datum: 15. März 2022
Menge: 1 Bitcoin
Beginn der Haltefrist: 16. März 2022
Ende der Haltefrist: 16. März 2023
Datum: 1. Juli 2022
Menge: Anna tauscht 0,5 Bitcoin gegen 10 Ethereum.
Beginn der Haltefrist für die 10 Ethereum: 2. Juli 2022
Ende der Haltefrist für die 10 Ethereum: 2. Juli 2023
(Der Tausch gilt als Veräußerung der 0,5 Bitcoin und gleichzeitige Anschaffung der 10 Ethereum. Annas Haltefrist für die verbleibenden 0,5 Bitcoin, die sie im März erworben hat, ändert sich dadurch nicht.)
Datum: 10. Februar 2023
Menge: 15 Litecoin (gratis erhalten)
Beginn der Haltefrist: 11. Februar 2023
Ende der Haltefrist: 11. Februar 2024
Bei unentgeltlichen Übertragungen von Kryptowährungen, wie beispielsweise durch Erbschaft, Schenkungen oder Spenden, gelten in Deutschland besondere steuerliche Regelungen.
Erbt eine Person Kryptowährungen, so tritt sie steuerlich in die Fußstapfen der erblassernden Person. Das bedeutet, dass die ursprüngliche Anschaffungszeit und der Anschaffungswert des Erblassers für die ererbten Kryptowährungen maßgeblich sind. Die bisher verstrichene Haltefrist des Erblassers wird dem Erben angerechnet. Wenn also die erblassende Person die Kryptowährung bereits länger als ein Jahr gehalten hat, könnte die Erbin oder der Erbe diese sofort verkaufen, ohne Einkommensteuer auf den Gewinn zu zahlen.
Bei einer Schenkung verhält es sich ähnlich wie bei einer Erbschaft. Die beschenkte Person tritt in die steuerlichen Fußstapfen der schenkenden Person. Das bedeutet, die bisherige Haltezeit und der Anschaffungswert werden übernommen.
Im Falle einer Spende an eine gemeinnützige Organisation würde diese die bisherige Haltezeit übernehmen. Wenn die Kryptowährung vor der Spende bereits länger als ein Jahr gehalten wurde, könnte die Organisation diese also sofort veräußern, ohne Einkommensteuer auf den Gewinn zu zahlen.
Die Dokumentation und der Nachweis der Haltefrist sind entscheidende Aspekte beim Handel mit Kryptowährungen. Eine lückenlose Dokumentation ist nicht nur für die Steuererklärung unerlässlich, sondern auch, um im Falle einer Prüfung durch das Finanzamt alles belegen zu können.
Die Blockpit Krypto Steuersoftware und auch unser kostenloser Krypto Portfolio Tracker verfolgen alle Transaktionen auf deinen Wallets automatisch und geben dir einen lückenlosen Überblick über alle Anschaffungsvorgänge und Veräußerungen.
Insbesondere bei einer Vielzahl von Transaktionen oder beim Umgang mit verschiedenen Krypto Wallets können dir unsere Tools einen vollumfänglichen Überblick verschaffen und sicherstellen, dass alle relevanten Daten für die Haltefristen korrekt erfasst sind.
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<div fs-richtext-component="info-box" class="info-box definition"><div class="flex-info-card"><img src="https://assets-global.website-files.com/65098a145ece52db42b9c274/650c6f473db41a468e9c5dc5_Bookmark.svg" loading="eager" width="64" height="64" alt="" class="icon-info-box"><div fs-richtext-component="info-box-text" class="info-box-content"><p class="color-neutral-800">Das Bundesministerium der Finanzen hat ein BMF-Schreiben zur Ertragsbesteuerung von virtuellen Währungen und sonstigen Token veröffentlicht. Die mit Abstand wichtigste Neuerung: Die 10 Jahre Haltefrist bei Staking und Co. ist in Deutschland Geschichte.</p></div></div></div>
Das neue BMF-Schreiben ist nicht nur eine Erleichterung für tausende Krypto-Nutzer:innen in ganz Deutschland, sondern zugleich auch ein positives Zeichen für den gesamten Krypto-Standort.
Einen großen Anteil an diesem Erfolg gebührt den vielen Verbänden, Praktiker:innen und Interessenvertretern, darunter auch Blockpit, die sich im Rahmen der Anhörung vom Sommer 2021 immer wieder mit Hinweisen und Stellungnahmen an das Bundesministerium der Finanzen gewandt haben.
Letztlich ist dieses Schreiben auch ein Erfolg der gesamten deutschen Krypto-Community. In der offiziellen BMF-Pressemitteilung äußert sich die parlamentarische Staatssekretärin Katja Hessel wie folgt:
„Bei Privatpersonen ist der Verkauf von erworbenen Bitcoin und Ether nach einem Jahr steuerfrei. Die Frist verlängert sich auch dann nicht auf zehn Jahre, wenn etwa Bitcoin zuvor für Lending genutzt wurden oder die Steuerpflichtigen beispielsweise Ether einem anderen für dessen Blockerstellung als Stake zur Verfügung gestellt haben.“
Damit liegt erstmals eine bundesweit einheitliche Verwaltungsanweisung zum Thema vor.
Erfahre mehr darüber, wie du Bitcoin und andere Kryptowährungen steuerfrei verkaufen kannst.
Wenn du mehr darüber erfahren möchtest, wie es überhaupt erst zur Diskussion um die 10 Jahre Haltefrist bei Kryptos kam, dann lies hier einfach weiter. In diesem Artikel erfährst du nämlich alles zum Ursprung des Containermodells und unserer Auslegung, die wir seit Anbeginn der Debatte vertreten haben und die mit dem neuen BMF-Schreiben jetzt auch ganz offiziell bestätigt wurde.
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Da mit Kryptowährungen wie Bitcoin neben Gewinnen aus Veräußerungsgeschäften auch passives Krypto Einkommen erzielt werden kann, haben sich viele Investor:innen ausgiebig mit den steuerlichen Konsequenzen solcher Tätigkeiten (Staking, Mining, Masternodes, Forks) auseinandergesetzt.
Dabei wird oft darüber diskutiert, ob sich bei einer Einkünfteerzielung durch Kryptowährungen die Haltefrist von einem auf 10 Jahre verlängert.
Hintergrund dieser Diskussion ist der in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG genannte Gesetzeswortlaut:
„Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre.“
Bei reiner Betrachtung des Gesetzestextes lässt der Wortlaut kaum Spielraum für Interpretation. Deshalb werden folgend die Entstehung und Urteile zu jener Haltefristverlängerung genauer betrachtet.
Ursprung der Haltefristverlängerung ist das Unternehmensteuerreformgesetz aus dem Jahre 2008. Die Einführung sollte Steuersparmodelle – sog. Containerleasingmodellen – verhindern, bei denen neben Einkünften aus einer Vermietungstätigkeit steuerfreie Veräußerungen von Containern zu attraktiven Investitionsanlagen wurden.
Bei diesen Steuersparmodellen wurden von speziellen Gesellschaften Container angekauft. Investoren hatten die Möglichkeit diese Container zu kaufen, und Verwaltungs- und Vermietungsverträge mit gesicherten Mieten abzuschließen. Vorteilhaft war für die Investoren, dass sie sich nicht um die Verwaltung sowie um den Verkaufsprozess kümmern mussten.
Käufer der Container erzielten durch die Vermietungstätigkeit Einnahmen aus sonstigen Leistungen i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG. Da Container einer Abnutzung unterliegen, wurden die Mieteinahmen um die sog. Absetzung für Abnutzung (AfA) gemindert.
Die Höhe der Abschreibung wird gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG grundsätzlich durch die gewöhnliche Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes bestimmt, es besteht jedoch auch die Option auf Pauschalen der Finanzverwaltung zuzugreifen.
Im Falle der vermieteten Container beläuft sich die pauschal vom Bundesministerium festgelegte Nutzungsdauer auf 10 Jahre. Die jährlichen Mieteinkünfte wurden somit durch die pauschale AfA i.H.v. 10% der Anschaffungskosten des Containers verringert.
Da die tatsächliche jährliche Abnutzung jedoch regelmäßig nicht den vorgeschrieben 10% entsprach, lag der vereinbarte Rückkaufswert erheblich über dem steuerlichen Buchwert.
Diese Diskrepanz zwischen steuerlichem Buch- und tatsächlichen Marktwert würde jedoch spätestens bei Veräußerung im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäftes i.S.d. § 23 EStG durch jeweilige Anpassungen der Anschaffungskosten berücksichtigt.
Da jedoch vor der Einführung der Haltefristverlängerung Gewinne aus solchen Steuersparmodellen nach einem Jahr steuerfrei waren, wurde die Differenz zwischen Buch- und Marktwert trotz Berücksichtigung bei den Mieteinahmen bei der Veräußerung nicht besteuert.
Um dem entgegenzuwirken wurde die Haltefrist für derartige Investitions- und Steuersparmodelle auf 10 Jahre angehoben.
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