Krypto-Verluste in Österreich absetzen: BMF-Regeln, § 27 Abs 8 EStG, Verlustausgleich mit Kapitalerträgen (27,5 %). Jetzt informieren.
In Österreich können realisierte Krypto-Verluste mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden, die dem Sondersteuersatz von 27,5 % unterliegen – etwa Gewinne aus Aktienverkäufen. Eine Verrechnung mit Lohn, Zinserträgen aus Bankeinlagen oder anderen Einkunftsarten ist ausgeschlossen. Nicht ausgeglichene Verluste können zudem nicht in das nächste Steuerjahr vorgetragen werden. Dieser Guide erklärt die BMF-Regeln, gesetzlichen Einschränkungen und wie du Verluste strategisch nutzt.
Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ethereum unterliegen starken Kursschwankungen. In Österreich entsteht ein Krypto-Verlust, wenn du eine Kryptowährung zu einem niedrigeren Preis verkaufst, als du sie ursprünglich erworben hast. Der Verlust berechnet sich nach dem gleitenden Durchschnittspreis über alle Anschaffungskosten der jeweiligen Coin-Tranche.
Wichtig: Es gibt zwei Arten von Verlusten – realisierte und unrealisierte. Nur realisierte Verluste sind steuerlich relevant.
Ein realisierter Verlust entsteht, wenn du Kryptowährungen tatsächlich verkaufst und dabei weniger erlöst als bezahlt. Dieser Verlust ist steuerlich greifbar und kann – unter bestimmten Bedingungen – mit Kapitalerträgen verrechnet werden.
Ein unrealisierter Verlust (Buchverlust) liegt vor, wenn der Kurs deiner Kryptowährungen gesunken ist, du sie aber noch hältst. Solange du nicht verkaufst, ist dieser Verlust steuerlich irrelevant – er entfaltet erst beim tatsächlichen Verkauf seine steuerliche Wirkung.
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</svg></div><div class="label"><span class="text_bold text-color-blue">Tipp</span></div></div><div class="label"><strong id="">Praxis-Tipp:</strong> Buchverluste gezielt realisieren, um einen steuerlichen Verlust zu buchen und diesen mit Gewinnen im selben Steuerjahr zu verrechnen, nennt sich <a id="" href="/steuer-guides/krypto-steueroptimierung-tax-loss-harvesting">Tax Loss Harvesting</a>. Da Verluste in Österreich nicht vortragsfähig sind, muss das vor dem <strong id="">31. Dezember</strong> des Steuerjahres erfolgen.</div></div>
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat eine klare Haltung zu diesen Sonderfällen: Wenn Kryptowährungen durch Diebstahl, einen Hackerangriff entzogen werden oder der Private Key unwiederbringlich verloren geht, gilt das BMF dies nicht als Veräußerungsgeschäft. Diese Ereignisse lösen daher keine steuerlich absetzbaren Verluste aus.
Ausnahme: Wenn du aufgrund eines solchen Vorfalls einen zivilrechtlichen Rückerstattungsanspruch hast und tatsächlich eine Ersatzleistung oder Schadenersatz erhältst, tritt steuerliche Realisierung ein – dies kann zu stillen Reserven oder stillen Lasten führen.
Seit der Steuerreform im März 2022 werden Krypto-Assets in Österreich als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 27a EStG eingestuft. Das bedeutet: Verluste aus Krypto-Geschäften gelten als Kapitalverluste und können mit anderen Einkünften verrechnet werden, die dem Sondersteuersatz von 27,5 % unterliegen – etwa Gewinne aus Aktienverkäufen oder Dividenden.
Wichtige Einschränkung: Es dürfen nur Einkünfte miteinander verrechnet werden, die demselben besonderen Steuersatz unterliegen. Eine Kombination mit anderen Einkunftsarten – etwa Einkommen aus einem Dienstverhältnis oder betrieblichen Einkünften – ist nicht zulässig.
Krypto-zu-Krypto-Tausch: Seit der Reform ist der Tausch zwischen Kryptowährungen steuerfrei und löst keine Steuerpflicht aus. Steuerlich relevant wird erst die Umwandlung in Fiatwährung (z. B. Euro) oder der Erwerb von Waren und Dienstleistungen mit Krypto.
Achtung: Nur Transaktionen, die dem Sondersteuersatz unterliegen, dürfen verrechnet werden. Unverbriefte Derivate, die zum Einkommensteuertarif besteuert werden, sind vom Verlustausgleich ausgeschlossen.
Um den Gewinn bzw. Verlust aus dem Handel mit Kryptowährungen zu berechnen, wird die folgende Formel angewendet:
Veräußerungspreis − Anschaffungskosten − Werbungskosten = Veräußerungsergebnis
Beispiel: Verkauf von Bitcoin gegen Euro
Veräußerungspreis: 5.000 €
Anschaffungskosten: 7.000 €
Werbungskosten (z. B. Transaktionsgebühren): 15 €
5.000 € − 7.000 € − 15 € = −2.015 €
In diesem Beispiel wurde ein Verlust von 2.015 € realisiert.
Obwohl die Berechnung einfach klingt, kann das vollständige Erfassen aller Transaktionsdaten über mehrere Börsen und Wallets sehr aufwendig sein. Blockpit importiert automatisch alle Transaktionen, berechnet den gleitenden Durchschnittspreis und ermittelt das Veräußerungsergebnis nach BMF-Vorgaben.
Das österreichische Steuerrecht kennt beim Verlustausgleich klare Grenzen. Gemäß § 27 Abs 8 EStG gelten drei wesentliche Beschränkungen:
Ergebnis: Eine Verlustverrechnung zwischen diesen drei Einkunftsarten ist in keinem Fall möglich. Die 2.000 € Krypto-Verlust verfallen steuerlich – außer es gibt andere Kapitalgewinne (z. B. Aktiengewinne) zum gleichen Sondersteuersatz im selben Jahr.
In Österreich wird die Einkommensteuererklärung über FinanzOnline eingereicht. Krypto-Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27a EStG) werden in der Beilage E1kv (Einkünfte aus Kapitalvermögen) deklariert. Dort trägst du sowohl realisierte Gewinne als auch Verluste ein – die Verluste verringern die Bemessungsgrundlage für die 27,5-%-Steuer.
Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung zum korrekten Ausfüllen findest du hier: Kryptowährungen richtig in die Steuererklärung eintragen.
Der Blockpit Steuerreport enthält alle für die E1kv benötigten Beträge bereits vorberechnet – du musst nur noch die ausgewiesenen Zahlen in FinanzOnline eintragen.
Tax Loss Harvesting bedeutet, Verluste gezielt zu realisieren, um sie mit steuerpflichtigen Kapitalgewinnen zu verrechnen und so die Steuerlast im laufenden Jahr zu senken. Gerade in volatilen Märkten lässt sich diese Strategie effektiv einsetzen.
Vorteile:
Nachteile:
Timing ist entscheidend: Da Verluste in Österreich nicht vortragsfähig sind, muss Tax Loss Harvesting spätestens am 31. Dezember des jeweiligen Steuerjahres abgeschlossen sein. Das Steueroptimierungsfeature von Blockpit zeigt dir in Echtzeit, welche offenen Positionen sich für eine Verlustverrechnung eignen.
Damit das Finanzamt deine Verluste anerkennt, muss jede Transaktion lückenlos mit Zeitpunkt, Betrag und Preis dokumentiert sein. Blockpit importiert automatisch alle Transaktionen von Börsen und Wallets, berechnet den gleitenden Durchschnittspreis und erstellt einen abgabefertigen Steuerreport nach BMF-Vorgaben – inklusive vorberechneter Werte für die Beilage E1kv.
Ja, grundsätzlich sind alle Einkünfte – auch negative – in der Steuererklärung anzugeben. Das Nichtangeben von Verlusten schadet dir selbst, weil du auf die steuerliche Entlastung verzichtest.
Nein. Gemäß § 27 Abs 8 EStG können Verluste aus Kryptowährungen ausschließlich mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden, die dem besonderen Steuersatz von 27,5 % unterliegen – etwa Gewinne aus Aktienverkäufen. Eine Verrechnung mit Lohn, Mieteinnahmen oder betrieblichen Einkünften ist nicht möglich.
Nein. Anders als in Deutschland sind Krypto-Verluste in Österreich nicht vortragsfähig. Verbleibende Verluste nach dem Verlustausgleich im selben Steuerjahr verfallen. Eine gezielte Verlustplanung vor dem 31. Dezember ist daher besonders wichtig.
In der Regel nein. Das BMF betrachtet Diebstahl, Hackerangriffe und den Verlust des Private Keys nicht als Veräußerungsgeschäft – diese Ereignisse lösen daher keinen steuerlich absetzbaren Verlust aus. Nur bei tatsächlichem Erhalt einer Ersatzleistung oder eines Schadenersatzes tritt steuerliche Realisierung ein.
Nein. Seit der Steuerreform 2022 ist der Tausch zwischen Kryptowährungen (z. B. Bitcoin gegen Ethereum) in Österreich steuerfrei. Steuerlich relevant wird erst die Umwandlung in Fiatwährung oder der Kauf von Waren und Dienstleistungen mit Krypto.
Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022 (BGBl. I Nr. 10/2022): Link zum Bundesgesetzblatt
Einkommensteuergesetz (EStG) § 27 Abs 8 – Verlustbeschränkung bei Kapitaleinkünften: Link zur RIS-Abfrage
Einkommensteuergesetz (EStG) § 27a – Besonderer Steuersatz für Kapitaleinkünfte: Link zur RIS-Abfrage
BMF – Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen: bmf.gv.at
05/2026: Artikel für 2026 überarbeitet, AT-Steuerrecht aktualisiert.
01/2025: Update für 2025
07/2024: Komplette Überarbeitung; neue Struktur, Texte und Bilder
01/2024: Update für 2024
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